Aus dem Text:
„….Eine Justizverwaltung, die Richter unter Zeitdruck setzt, dient nicht der Qualität der Rechtsprechung und dient nicht dem Interesse der Bürger, die auf Gerichte angewiesen sind….“
Bundesgerichtshof
Dienstgericht des Bundes
RiZ (R) 1/15, 2/15, 3/15
Dienstgerichtsverfahren
Richter am Oberlandesgericht Thomas Schulte-Kellinghaus
gegen Land Baden-Württemberg
Plädoyer im Verhandlungstermin des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2017 zur Begründung der Anträge des Antragstellers
Übersicht:
I. Der Gegenstand der Revisionsverfahren
II. Die vom Richter aufgewendete Zeit pro Fall und die Qualität der Rechtsprechung
III. Was bedeuten sogenannte Erledigungszahlen für die richterliche Tätigkeit?
1. Die Zuordnung von Erledigungszahlen zu einzelnen Richtern
2. Die „Erledigungsleistung von Richtern“ – Eine neue Terminologie
3. Zahlen und „faule Richter“
IV. Was ist Erledigungsdruck in der Justiz? Wo bleibt die Gesetzesbindung?
1. Was ist Erledigungsdruck?
2. Erledigungsdruck in der Deal-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
3. Joachim Wagner – „Ende der Wahrheitssuche“
4. Erledigungsdruck am Bundesgerichtshof in Zivilsachen
5. Erledigungsdruck in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs
V. Die Fehler des Dienstgerichtshofs
VI. Die Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes
VII. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
VIII. Die Bedeutung der Revisionsverfahren
Hinweis: Bei Abweichungen des mündlichen Plädoyers ist das gesprochene Wort maßgeblich
I. Der Gegenstand der Revisionsverfahren
1. Es geht um drei Verfahren gemäß § 26 Abs. 3 DRiG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag eines Richters in einem speziellen dienstgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die richterliche Unabhängigkeit des Richters durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtigt wurde. Es geht also nicht um die Prüfung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Richters rechtmäßig oder rechtswidrig war, sondern es geht nur um die Überprüfung des Verhaltens der ehemaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Prof. Dr. Christine Hügel. Hat die vom Antragsteller beanstandete Maßnahme der ehemaligen Präsidentin die richterliche Unabhängigkeit verletzt?
2. In dem zentralen Verfahren RiZ (R) 2/15 geht es um einen Vorhalt und eine Ermahnung der damaligen Präsidentin in einem Bescheid vom 26.01.2012. Die beanstandeten Formulierungen lauten:
„Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen. . . . Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. . . . Nach § 26 Abs. 2 DRiG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte.“
Die zentrale Begründung der ehemaligen Präsidentin, die sie für diese Ermahnung in einem Schriftsatz in der Vorinstanz gegeben hat, lautet: „Durch die gesetzliche Vorgabe der Personalausstattung und das tatsächliche Fallaufkommen wird aber der – auch für den Berufungsführer – verbindliche Maßstab aufgestellt, wie viel der einzelne Richter in seiner jeweiligen Funktion insgesamt zu erledigen hat.“
Die Ermahnung gegenüber einem Richter, der unstreitig deutlich mehr als 40 Stunden arbeitet, beinhaltet eine Ermahnung zur Änderung der Rechtsanwendung zwecks Erzielung höherer Erledigungszahlen, die mindestens den Durchschnittszahlen am Oberlandesgericht entsprechen sollen. Mit der Ermahnung wollte die Präsidentin fiskalpolitische Interessen gegenüber der Rechtsprechung des Antragstellers durchsetzen. Die Rechtsprechung soll sich also, wenn angebliche Zahlenvorgaben es verlangen, auf eine „Rechtsprechung light“ reduzieren. Die angegriffenen Maßnahmen der Präsidentin in den beiden anderen Revisionsverfahren hatten die Durchsetzung derselben Forderung gegen den Antragsteller zum Ziel.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist mithin allein die Frage, ob eine Präsidentin gegen die richterliche Unabhängigkeit verstößt, wenn sie mit dienstrechtlichen Mitteln versucht, gegenüber einem Richter die Forderung nach einer „Rechtsanwendung nach Kassenlage“ durchzusetzen. Einen derart unverhohlenen Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit, bei dem die Präsidentin selbst in einem Schriftsatz den Vorrang politischer Interessen gegenüber dem Recht einräumt, hat es in Deutschland an einem Oberlandesgericht noch nicht gegeben.
3. Die rechtliche Würdigung beginnt mit der Frage: Was ist richterliche Unabhängigkeit? Die sachliche Unabhängigkeit beinhaltet die Freiheit des Richters von Einflussnahmen anderer Staatsorgane bei der Rechtsanwendung, also die Verpflichtung des Richters, sich vom Gesetz und von der Anwendung des Gesetzes im Einzelfall eine persönliche Überzeugung zu bilden, unabhängig von Auffassungen und Einflussnahmen Dritter. Der Exekutive, insbesondere den Gerichtspräsidenten, ist es verboten, auf die Rechtsanwendung der Richter Einfluss zu nehmen. Die Gerichtspräsidenten gehören zur Exekutive und sind gegenüber dem Justizminister weisungsgebunden, wenn sie Aufgaben der Dienstaufsicht über Richter wahrnehmen. Diese Bedeutung von richterlicher Unabhängigkeit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 GG, man lernt dies normalerweise bereits im Unterricht in der Oberstufe der Gymnasien.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Dienstgerichts des Bundes ergibt sich nichts Abweichendes. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist jede auch nur psychologische Einflussnahme auf die Rechtsanwendung eines Richters verboten. Es geht demnach nicht nur um Einflussnahmen im Einzelfall, sondern schon der Versuch, Einfluss zu nehmen, um einen Richter zu drängen, Verfahren in einer bestimmten Art und Weise zu erledigen, widerspricht der richterlichen Unabhängigkeit. So ausdrücklich BGH in NJW 1988, 421.
4. Eine Präsidentin, die von einem Richter eine Rechtsanwendung nach Kassenlage verlangt, verletzt die richterliche Unabhängigkeit. Denn sie verlangt – entgegen Art. 97 Abs. 1 GG – , dass der Richter seine Rechtsanwendung ändert. Das Grundgesetz kennt für die Rechtsanwendung des Richters keinen Haushaltsvorbehalt. Der Richter ist nicht berechtigt, seine Rechtsanwendung und seine rechtliche Arbeitsweise zu ändern, damit alle ihm zugewiesenen Fälle zeitnah erledigt werden. Und weder die Gerichtspräsidentin, noch die Amtschefin des Justizministeriums oder der Justizminister sind berechtigt, den Richter direkt oder indirekt anzuhalten, so zu verfahren. Die von der Gegenseite schriftlich formulierte angebliche Bindung des Richters an eine „gesetzliche Vorgabe der Personalausstattung“ formuliert das politische Interesse der Justizverwaltung und keinen Rechtssatz. Wer das anders sieht, und die Rechtsanwendung des Richters unter einen landesrechtlichen Haushaltsvorbehalt stellen möchte, verlässt den Boden des Grundgesetzes. Es gibt keinen seriösen Verfassungsrechtler, der eine andere Auffassung vertritt. Das und nichts anderes ist die Rechtsfrage, die sich dem Senat in den drei Revisionsverfahren stellt.
5. Was ist der Zweck der richterlichen Unabhängigkeit? Die richterliche Unabhängigkeit ist das Mittel zur Gewährleistung der Gesetzesbindung des Richters. Die richterliche Unabhängigkeit beinhaltet die Verpflichtung des Richters, das Recht nur gemäß seiner richterlichen Überzeugung anzuwenden. Ein Richter, der überzeugungswidrig Recht spricht, verletzt dadurch seine grundlegende Verpflichtung zur Gesetzesbindung. Der Versuch der Justizverwaltung in Baden-Württemberg, den Antragsteller zu einer überzeugungswidrigen Rechtsanwendung zu zwingen, ist demnach auch ein Angriff auf die Gesetzesbindung. Erst dann, wenn man diesen Zusammenhang bedenkt, wird die rechtsstaatliche Bedeutung des Angriffs der Justizverwaltung Baden-Württemberg für die Tätigkeit des Antragstellers deutlich. Das Ziel des Antragsellers in den Revisionsverfahren besteht darin, die Verfassungswidrigkeit des Handelns der baden-württembergischen Justizverwaltung festzustellen, damit er in seiner Tätigkeit als Richter nicht weiter an der Erfüllung seiner grundlegenden beruflichen Pflichten gehindert und behindert wird.
6. Es gibt Juristen, die behaupten, ein Druck auf höhere Erledigungszahlen, hätte nichts mit einem Druck zu tun, die Rechtsanwendung zu ändern. Der logische Zusammenhang zwischen Druck auf Zahlen und Druck auf eine andere Rechtanwendung ist jedoch eine Frage der Wahrnehmung der Realität. Fabian Wittreck – ein anerkannter Staatsrechtslehrer, der von Landesparlamenten häufig bei Gesetzesvorhaben zur Justizorganisation als Sachverständiger herangezogen wird – hat schon vor mehreren Jahren (NJW 2013, 3287, 3290) eine Leugnung dieses Zusammenhangs heftig gerügt, wenn, wie im Fall des Antragstellers, eine Arbeitszeit von deutlich mehr als 40 Stunden pro Woche außer Streit ist. Denn was soll ein Richter denn sonst machen, wenn er höhere Zahlen erzielen will? Es gibt bei gleicher Arbeitszeit schlicht keine andere Möglichkeit, als die Rechtsanwendung zu ändern. Weder die Präsidentin noch ein anderer Vertreter der Justizverwaltung hat dem Antragsteller jemals eine Möglichkeit genannt, wie er bei gleicher Rechtsanwendung höhere Erledigungszahlen erzielen könnte. Es geht nicht um die Rechtsanwendung in einem bestimmten Einzelfall, sondern um eine Änderung der Rechtsanwendung generell und grundlegend in einer Vielzahl von Fällen, die zeitsparend erledigt werden sollen. Dabei soll dem Antragsteller nach dem Willen der Präsidentin lediglich die „Freiheit“ bleiben, selbst zu bestimmen, in welchen Fällen er zeitsparend zur „Rechtsanwendung light“ übergeht. Fabian Wittreck hat dieses Ansinnen der Präsidentin zu Recht als perfide und perplex bezeichnet.
7. Die vorangegangenen Ausführungen führen zu folgenden Fragen:
– Was bedeutet die Zeit pro Fall? Welche Auswirkungen hat die Zeit pro Fall auf die „Qualität“ in der Rechtsprechung? (unten II.)
– Was bedeuten Zahlen in der Justiz, was bedeuten sogenannte Erledigungszahlen? (unten III.)
– Und vor allem: Was ist Erledigungsdruck, und was hat Erledigungsdruck mit der Gesetzesbindung von Richtern zu tun? (unten IV.)
II. Die vom Richter aufgewendete Zeit pro Fall und die Qualität der Rechtsprechung
Aus der Perspektive des Bürgers ist die Zeit des Richters die wichtigste Ressource für die Qualität der Rechtsprechung und für die Akzeptanz von Entscheidungen. Für die Tätigkeit der Gerichte gilt: „Die Zeit ist die Mutter der Wahrheit und der Gerechtigkeit.“ Dass diese Bürgerperspektive von unter Zeitdruck stehenden Richtern vielfach nicht wahrgenommen wird, ändert an der grundsätzlichen Korrelation von Zeit und Qualität nichts.
In der Praxis ist die von Richtern pro Fall aufgewendete Zeit sehr unterschiedlich. Für die betroffenen Parteien zeigen sich die Unterschiede im Zivilprozess in vielen Merkmalen der Verfahrensführung:
– Das Verständnis der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs differiert an den Gerichten stark. Die Praxis der Handhabung von Hinweisen an die Parteien ist sehr verschieden.
– Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahmen werden mit stark differierendem Zeitaufwand unterschiedlich gehandhabt.
– Die Zeit pro Fall wirkt sich darauf aus, in welchem Umfang Richter die Akten lesen oder nicht lesen.
– Parteien machen in unterschiedlicher Weise die Erfahrung, dass sie zwecks „effizienter Verfahrenserledigung“ von Richtern zum Vergleich gedrängt werden.
– Es gibt in Zivilprozessen „dünne Bretter“ und „dicke Bretter“. Wer in einem Bauprozess die Forderung eines Unternehmers für nicht fällig erklärt, kann seine Zeit für diesen Fall u. U. auf 1/10 reduzieren.
Wer sich für die Qualität des Rechtsstaats interessiert, muss an Richterinnen und Richtern interessiert sein, die Zeit haben. Angesichts des heute in der Justiz herrschenden sogenannten Erledigungsdrucks, auf den später eingegangen wird, müssen Bürger fordern, dass Richter im Zweifel mehr Zeit für die Bearbeitung ihrer Verfahren aufwenden. Und jede Richterin und jeder Richter muss sich in der heutigen Zeit des Erledigungsdrucks in erster Linie fragen, wo verkürze ich in meiner Praxis den Rechtsschutz durch zu wenig Zeit pro Fall, und allenfalls in zweiter Linie umgekehrt, wo kann ich eventuell ausreichenden Rechtsschutz auch durch weniger Zeit pro Fall gewährleisten. Eine Justizverwaltung, die Richter unter Zeitdruck setzt, dient nicht der Qualität der Rechtsprechung und dient nicht dem Interesse der Bürger, die auf Gerichte angewiesen sind.
III. Was bedeuten sogenannte Erledigungszahlen für die richterliche Tätigkeit?
Da die Justizverwaltung des Landes Baden-Württemberg in Übereinstimmung mit dem Dienstgerichtshof in Stuttgart den sogenannten Erledigungszahlen eine außerordentliche Bedeutung beimisst, sollen Ausführungen zum Bedeutungsgehalt von Zahlen in der Justiz folgen. Solche Zahlen sind ausschließlich notwendig für Ressourcenplanungen und für die Verteilung von Ressourcen in der Justiz. Zahlen haben hingegen als Leistungsparameter für Richter generell keine sinnvolle Bedeutung. Aussagen und Leistungsangaben zu einzelnen Richtern an Hand akribisch aufbereiteter Zahlenkolonnen sind abwegig. Das gilt für richterliche Beurteilungen und erst recht für die Verwendung von Erledigungszahlen als Grundlage von Maßnahmen der Dienstaufsicht.
1. Die Zuordnung von Erledigungszahlen zu einzelnen Richtern
Die Leistungsmessung von Richtern mit Zahlen ist irrational. Zahlen haben jedenfalls am Oberlandesgericht nichts, wohl gemerkt nichts, mit der Leistung von Richtern zu tun. Das ist wichtig, wenn man sich mit der Frage beschäftigt, was soll das bedeuten, wenn eine Gerichtspräsidentin von Richtern im Wege der Dienstaufsicht die Erzielung von „Durchschnittszahlen“ verlangt. Der Wert und die Bedeutung der Rechtsprechung liegen woanders. Nach dem Grundgesetz besteht unsere Aufgabe nicht in der Produktion von Zahlen oder in der Produktion von Verfahrenserledigungen, wie die Justizverwaltung in Baden-Württemberg glauben machen möchte. Unsere Aufgabe besteht vielmehr in der Anwendung und Durchsetzung von Recht, in der Gewährung von Rechtsschutz für den Bürger, der Rechtsschutz sucht. Der Rechtsschutz, den wir Richter zu gewähren haben, hängt mit der Zeit, „der Mutter der Wahrheit und der Gerechtigkeit“ zusammen.
Der heutige Präsident des Landgerichts Heidelberg, Dr. Brede, hat als Vertreter der Gegenseite im erstinstanzlichen Termin vor dem Dienstgericht in Karlsruhe zu Recht festgestellt, dass bestimmte Richter am Oberlandesgericht problemlos die vierfache Menge von Erledigungen, verglichen mit anderen Richtern, produzieren können und dies auch zeitweise tun. Der Dienstgerichtshof hat dies in seinen Urteilen nach einem Hilfsbeweisantrag des Antragstellers als wahr unterstellt. Was folgt daraus? Sollte ein solcher Richter vielleicht eine Auszeichnung als Held der Arbeit bekommen? Oder sollte man vielleicht Parteien und Anwälte etwas genauer fragen, wie es Ihnen bei diesem Richter ergangen ist? Und was folgt aus solchen Rekorden für die Berechnung und Bedeutung eines „Durchschnitts“, in dem die Rekordzahlen mit berücksichtigt wurden?
2. Die „Erledigungsleistung“ von Richtern – Eine neue Terminologie
Die Betrachtungen zu Erledigungszahlen führen notwendig zum Begriff der „Erledigungsleistung“. Wer den Begriff „Erledigungsleistung“ in Bezug auf Richter gebraucht, wie das inzwischen in der Justizverwaltung in Baden-Württemberg üblich geworden ist, hat den gedanklichen Boden des Grundgesetzes verlassen. Der Begriff „Erledigungszahlen“ hat, wie bereits ausgeführt, einen vernünftigen Sinn, wenn er in einem begrenzten politischen oder organisatorischen Zusammenhang benutzt wird (s. o.). Der Begriff „Erledigungsleistung“ hingegen reduziert den Wert und die Bedeutung von Rechtsprechung auf ein statistisches Merkmal, das mit dem Sinn von Rechtsanwendung nichts zu tun hat. Für den Begriff der „Arbeitsleistung“ eines Richters gilt dasselbe, wenn man die „Arbeitsleistung“ mit der Produktion von Erledigungszahlen gleichsetzt, wie es beispielsweise in den Urteilen des Dienstgerichtshofs geschehen ist.
Der Verlust von rechtsstaatlicher Kultur, der mit dem Begriff „Erledigungsleistung“ verbunden ist, lässt sich erkennen, wenn man einerseits im juristischen Dokumentationssystem Juris und andererseits im Internet mit google nach der Verknüpfung von „Erledigungsleistung“ und „Richter“ sucht. Dabei stellt man fest, dass die Verknüpfung dieser Begriffe – abgesehen von einer vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2004 – in Deutschland erstmals von der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Prof. Dr. Hügel, bei den Maßnahmen gegen den Antragsteller im Jahr 2011 in den Sprachgebrauch in der Justiz eingeführt wurde. Für die Zeit vorher findet sich kein gleichartiger Sprachgebrauch in Gerichtsentscheidungen oder in anderen juristischen Dokumenten, auch nicht bei einer Suche im Internet mit google. Wer heute im Zusammenhang mit den Revisionsverfahren, über die der Senat zu entscheiden hat, den Begriff „Erledigungsleistung“ gebraucht, der muss wissen, dass er eine Wortschöpfung benutzt, die in der Justizverwaltung Baden-Württemberg neu verwendet wurde. Die Bedeutung richterlicher Tätigkeit wurde im Sinne einer bloßen Produktion von Verfahrenserledigungen neu definiert, und gleichzeitig wurde die Wortschöpfung benutzt, um die richterliche Tätigkeit des Antragstellers herabzusetzen.
Die Bedeutung des Begriffs „Erledigungsleistung“ lässt sich am besten veranschaulichen, wenn man die Wortschöpfung auf andere Berufe, wie z. B. auf Lehrer, Ärzte oder Krankpfleger anwendet. Die Fragen von Qualität und Quantität, von Kosten und Effizienz und die Fragen der Steuerung von Ressourcen sind in diesen Berufen vergleichbar mit dem Richterberuf. Es ist aber noch niemand auf die Idee gekommen, Lehrer oder Ärzte an ihren „Erledigungsleistungen“ zu messen, bzw. an der Erledigungsleistung von „Schülerfällen“ oder an der Erledigungsleistung von „Patientenfällen“. Wer sich im Gesundheitswesen oder im Bildungsbereich auf eine derartige Begriffsbildung einlassen würde, wäre kein ernstzunehmender Gesprächspartner. Für den Bereich der Justiz sollte das erst recht gelten, denn nur für die Justiz gibt es Verfassungsregelungen zur Gesetzesbindung und zur richterlichen Unabhängigkeit, die sich einer Reduktion auf Zahlenbetrachtungen von vornherein verweigern.
3. Zahlen und „faule Richter“
Zahlen werden auch nicht gebraucht, um (tatsächlich oder angeblich) „faule Richter“ zu disziplinieren. Nachdem es mehrere unzutreffende Medienberichte gab, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe inzwischen wenigstens in einem Schreiben an die Redaktion der Badischen Neuesten Nachrichten klargestellt, dass weder er selbst noch die frühere Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe dem Antragsteller irgendwann den Vorwurf der „Faulheit“ gemacht haben. Also: Es ist außer Streit, dass der Antragsteller eine deutlich über 40 Stunden pro Woche liegende Arbeitsleistung erbringt.
Aber: Hat die Kontrolle von Erledigungszahlen nicht doch unter Umständen im Einzelfall einen Sinn, um festzustellen, ob ein Richter zu wenig arbeitet, ob er evtl. „faul“ ist? Die Antwort ist ein klares Nein. In der heutigen ordentlichen Justiz, an Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten, gibt es keine Korrelation zwischen Erledigungszahlen und ausreichendem oder nicht ausreichendem Arbeitseinsatz. Es gibt auch an Gerichten, wie in jedem anderen Beruf, also beispielsweise auch bei Lehrern, Ärzten oder Rechtsanwälten, einzelne Vertreter, die man umgangssprachlich als „faul“ bezeichnen kann, weil sie nur mit begrenztem Arbeitseinsatz tätig sind. Aber alle „faulen“ Richter, die der Antragsteller im Laufe seines Berufslebens getroffen hat, oder von denen er jemals gehört hat, hatten nie ein „Problem“ mit Zahlen. Wer Anwälte oder Parteien nach ihren Erfahrungen mit der Justiz fragt, der bekommt die gleichen Auskünfte.
IV. Was ist „Erledigungsdruck“ in der Justiz? Wo bleibt die Gesetzesbindung?
1. Was ist „Erledigungsdruck“?
Erledigungsdruck bezeichnet den folgenden Mechanismus: Von den Justizverwaltungen und von den Landesparlamenten werden die Ressourcen für die Gerichte zur Verfügung gestellt. Nach den vorhandenen Richterstellen richtet sich, wieviel Verfahren jedem Richter an einem Gericht zugewiesen werden. „Erledigungsdruck“ bedeutet, dass sich alle Richter mehr oder weniger daran gewöhnt haben, dass alle ihnen zugewiesenen Verfahren irgendwie von ihnen „erledigt“ werden müssen, unabhängig davon, ob und wie sich die Zahl oder die Schwierigkeit der eingehenden Verfahren im Laufe der Jahre verändert, und unabhängig von der eigenen richterlichen Überzeugung, wie das Recht anzuwenden ist, und welcher Zeitaufwand dafür notwendig ist. Diese Gewöhnung in der Richterschaft hat nichts mit einem rechtlichen Grundsatz zu tun, sondern sie ist eine psychologische Konditionierung. In den Köpfen der Richter dominiert die Zielvorstellung „Verfahrenserledigung“, das Ziel „Gesetzesanwendung“ oder „Rechtsanwendung“ wird bewusst oder unbewusst in mehr oder weniger großem Umfang in den Hintergrund gedrängt. Der Zeitdruck hat wesentlichen Einfluss darauf, wie Recht angewendet wird. Der Erledigungsdruck ist ein außerrechtlicher Umstand, der die Rechtsanwendung verändert, generell und unabhängig von der Ermahnung einer Gerichtspräsidentin; die Ermahnung der Präsidentin versucht, die außerrechtliche Determinante des Erledigungsdrucks zu verstärken und ihr eine im Grundgesetz nicht vorgesehene Legitimation zu verschaffen. Genau darum geht es in diesem Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes.
Der Erledigungsdruck hat sich in der ordentlichen Justiz in den letzten Jahren deutlich erhöht, und zwar im Wesentlichen nicht wegen gestiegener Fallzahlen, sondern wegen einer strukturellen Zunahme der Komplexität der Rechtsanwendung. Im Zivilprozess braucht man – oder bräuchte man – heute als Richter am Landgericht oder am Oberlandesgericht mindestens die doppelte Zeit pro Fall gegenüber früheren Jahren, wenn man genau so arbeiten möchte, wie man es früher gelernt hat. Bürger und auch viele Anwälte nehmen die durch den Erledigungsdruck bedingte Veränderung der Rechtsanwendung wahr, während das in der Richterschaft überwiegend nicht gesehen wird. Es herrscht unter Richtern eine Art „Lebenslüge“, die auch die Diskussion vieler Richter über dieses Verfahren bestimmt. Da nicht sein kann, was nicht sein darf, behaupten viele Richter, ihre Rechtsanwendung hätte nichts mit Zeitdruck zu tun. Ein Zeitdruck hätte keinen Einfluss auf ihre Gesetzesanwendung. Dass entgegen dieser Lebenslüge in der Richterschaft die Existenz und die Wirkung von Erledigungsdruck in der deutschen Justiz nicht geleugnet werden kann, zeigen verschiedene Beispiele.
2. Erledigungsdruck in der Deal-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013
In der bekannten Entscheidung zum Deal im Strafprozess vom 19.03.2013 hat das Bundesverfassungsgericht die damals übliche Praxis der Strafrichter in Nordrhein-Westfalen durch ein Gutachten von Prof. Dr. Altenhain untersuchen lassen. Dabei hat sich herausgestellt, dass mehr als die Hälfte der befragten Richter eingeräumt haben, dass sie mehr oder weniger häufig bestimmte Vorschriften der Strafprozessordnung zur sogenannten Verständigung in der Vergangenheit nicht eingehalten haben, um den Erfolg einer Verfahrensbeendigung durch einen Deal nicht zu gefährden. Das betraf vor allem die Transparenz und Offenlegung der Verständigung, aber auch andere Fragen, wie die Androhung einer höheren Strafe für den Fall eines Scheiterns der Deal-Verhandlungen.
Das Bemerkenswerte an diesem Beispiel von Erledigungsdruck ist der Umstand, dass die befragten Richter sich ihrer Gesetzesverletzungen bewusst waren. Die Richter wussten, dass sie nach der Neuregelung der Verständigung in der Strafprozessordnung keine rechtliche Basis mehr für einen Deal außerhalb der Prozessordnung hatten. Zu Recht wurde von Strafrechtsprofessoren darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Richter – auf der Basis der üblichen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs – wohl als Rechtsbeugung zu qualifizieren war. Als der damalige Präsident des Bundesgerichtshofs, Klaus Tolksdorf, in der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts gefragt wurde, wie er das Verhalten der Deal-Richter bewerte, wollte er aus naheliegenden Gründen diese Frage nicht beantworten.
Deutlicher können die Wirkungen von Erledigungsdruck kaum sein, wenn Richter bewusste Gesetzesverletzungen in großem Umfang einräumen, weil sie glauben, nur auf diese Weise Verfahren in angemessener Zeit erledigen zu können. Gleichzeitig zeigen die Deals das Verhältnis der Justizminister und der Landesjustizverwaltungen, nicht nur in Baden-Württemberg, zum Erledigungsdruck in der Justiz: Es hat in Deutschland bisher kein einziges Strafverfahren gegen einen Richter oder einen Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung im Zusammenhang mit einem Deal gegeben. Dass es keine solchen Strafverfahren – und soweit bekannt – auch keine Ermittlungsverfahren gegen Richter und Staatsanwälte wegen rechtswidriger Deals gab, ist erklärbar: Politik und Landesjustizverwaltungen haben nichts dagegen, dass Richter Gesetze verletzen, wenn es einer effizienten Verfahrenserledigung dient. Dieser politischen Motivlage in den Justizverwaltungen entspricht auch der Sachverhalt in den Revisionsverfahren des Antragstellers: Die Justizverwaltung Baden-Württemberg nimmt die Beschädigung der Gesetzesbindung des Richters durch die Maßnahmen der Präsidentin in Kauf, wenn es einer angeblich effizienten Verfahrenserledigung dient.
3. Joachim Wagner – „Ende der Wahrheitssuche“
In der letzten Zeit ist der Erledigungsdruck in der Justiz wohl nirgendwo so prägnant und überzeugend beschrieben worden, wie in dem Buch des bekannten Journalisten und Juristen Joachim Wagner, „Ende der Wahrheitssuche“. Wagner hat eine Vielzahl von Interviews durchgeführt, und beschreibt auf dieser Basis die Veränderungen in der Rechtsanwendung der letzten Jahrzehnte in Deutschland. Zeitdruck und Erledigungsdruck haben dazu geführt, dass die weitgehend unveränderten Gesetze von den Richtern in Deutschland wesentlich anders angewendet werden als noch vor 20 oder 30 Jahren. An die Stelle zeitaufwendiger streitiger Entscheidungen sind in großem Umfang sogenannte konsensuale Lösungen getreten, im Zivilprozess Vergleiche, bei denen Richter oft mehr oder weniger Druck auf die Parteien ausüben, damit den Richtern zeitaufwendige Prüfungen und Beweisaufnahmen erspart bleiben. Wie der Titel des Buches sagt, bleibt die Wahrheitssuche auf der Strecke, nicht nur wegen Verfahrenserledigungen durch Vergleiche, sondern auch weil die Bereitschaft und der Wille zur Wahrheitsermittlung in der Richterschaft abgenommen hat. Auch wenn der Titel des Buches polemisch und übertrieben erscheint, zeigt das Buch deutlich, wie außerrechtliche Bedingungen, nämlich der „Erledigungsdruck“ die Gesetzesanwendung im Alltag der Gerichte verändert haben. Das „Ende der Wahrheitssuche“ beschreibt die Veränderungen, die sich erst recht und verstärkt einstellen müssen, wenn ein Richter die Ermahnung der Präsidentin zur Erzielung von „Durchschnittszahlen“ befolgen würde.
4. Erledigungsdruck am Bundesgerichtshof in Zivilsachen
Ein instruktives Beispiel für die Wirkungen von Erledigungsdruck dürfte die Behandlung der Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen am Bundesgerichtshof sein. Winter hat dies in seinem Aufsatz „Die Nichtzulassungsbeschwerde – ein Scheinrechtsmittel“ in der NJW 2016, 922 analysiert. Die gestiegene Arbeitsbelastung in den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs hat offenbar dazu geführt, dass – bei unveränderter Gesetzeslage – immer weniger Nichtzulassungsbeschwerden Erfolg haben. Die statistischen Analysen im Aufsatz von Winter lassen kaum eine andere Deutung zu. Bemerkenswert ist die Reaktion von Richterinnen und Richtern des BGH auf die Feststellungen von Winter. Dass Richterinnen und Richter, die nur Menschen sind, auf einen zunehmenden Druck so reagieren, wie Winter das beschreibt, ist menschlich und psychologisch ein normaler, naheliegender Vorgang. Nichtsdestotrotz behaupten die Verfasser eines Aufsatzes in der DRiZ 2017, Heft 6, S. 200 ff, u. a., Frau Dr. Menges, Beisitzerin in diesem Verfahren, die Verringerung der zugelassenen Revisionen im Laufe der Jahre hätte nichts mit einer Veränderung der Arbeitsweise zu tun. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Verfasser diese Behauptung mit einer Begründung versehen hätten. In der begründungslosen Leugnung des Zusammenhangs zwischen der Arbeitsbelastung und der Zeit pro Fall einerseits und der Rechtsanwendung andererseits spiegelt sich die vorstehend beschriebene „Lebenslüge“ vieler Richterinnen und Richter. Zur Klarstellung: Es geht in diesem Beispiel nicht um die Frage, was ist rechtlich richtig und was ist falsch. Sondern es geht darum, zu zeigen, wie außerrechtliche Bedingungen, nämlich der Erledigungsdruck, die Interpretation und Anwendung von Gesetzen verändern. Die Maßnahmen der Präsidentin gegen den Antragsteller zielen darauf, diesen Erledigungsdruck zu institutionalisieren. Deswegen wende ich mich gegen die Maßnahmen der Präsidentin. Wenn der Senat die Maßnahmen der Präsidentin in den Revisionsverfahren legitimiert, dann trägt der Senat die Verantwortung für die Institutionalisierung des Erledigungsdrucks und für die damit verbundene Beschädigung von richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung.
5. Erledigungsdruck in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs
Thomas Fischer, früher Vorsitzender des zweiten Strafsenats am Bundesgerichtshof, hat am 09.06.2015 auf Zeit online unter dem Titel „Die Augen des Revisionsgerichts“ einen eindrucksvollen Beitrag geschrieben, in dem der Erledigungsdruck eine besondere Rolle spielt. Fischer schildert, wie in den Strafsenaten Entscheidungen getroffen werden, bei denen die Mehrheit der Richter die Akten nicht kennt, auf Grund einer mündlichen Beratung, deren Gegenstand die Kollegen vor Beginn der Beratung nicht kennen, und ohne vorherige Erarbeitung eines schriftlichen Entscheidungsvorschlags. Das Besondere an dieser Art von Entscheidungsfindung: Jeder einzelne Richter könnte, wenn er das will – allein, also unabhängig von der Meinung der Mehrheit – für eine andere Rechtskultur sorgen, indem er einer Entscheidung im Beschlusswege widerspricht. Wenn ein einzelner Richter darauf besteht, muss nach den Vorschriften des Revisionsrechts jeder Fall der Strafsenate mündlich verhandelt werden, mit einer diametral anderen Rechtskultur, was Aktenkenntnis, Beratung und die schriftliche Vorbereitung der Beratung betrifft. Aus der instruktiven Darstellung von Fischer geht hervor, dass allein der beschriebene Erledigungsdruck die Richter am BGH dazu veranlasst, in ca. 90 Prozent der Strafsachen die Verfahren auf eine Art und Weise zu erledigen, die Fischer selbst für eine katastrophale Rechtanwendung hält, und die sich von der Rechtskultur in den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs grundlegend unterscheidet. Aus den zwischenzeitlichen Stellungnahmen von anderen Richtern am Bundesgerichtshof in Fachzeitschriften oder in der Presse ergibt sich, dass der von Fischer dargestellte Sachverhalt der Entscheidungsfindung in den Strafsenaten auch von Kollegen nicht bestritten wird.
Für die Revisionsverfahren des Antragstellers ist folgendes hervorzuheben: Fischers Darstellung ist in einem wesentlichen Punkt rechtlich defizitär, was ihm von anderer Seite auch schon vorgehalten wurde. Fischer behauptet, eine andere Arbeitsweise der Strafsenate sei nicht möglich, wenn man pro Jahr ca. 600 zugewiesene Revisionen erledigen wolle. Fischer gibt hierfür aber keine rechtliche Begründung. Auf die Frage, ob er auf Grund seiner richterlichen Überzeugung, die sich von der Überzeugung anderer Strafrichter am BGH offenbar unterscheidet, nicht nur berechtigt sondern verpflichtet gewesen wäre, in einer Vielzahl von Fällen der einstimmigen Beschlussentscheidung in seinem Senat zu widersprechen, geht Fischer nicht ein, obwohl die Frage auf der Hand liegt. Der Erledigungszwang – 600 Verfahren müssen im Jahr irgendwie erledigt werden –, ist bei Fischer nicht rechtlich motiviert, sondern außerhalb des Rechts. Wenn schon selbst Thomas Fischer, der nie ein Hehl aus seinem Selbstbewusstsein gemacht hat, sich nicht so verhält, wie er selbst es offensichtlich für rechtens hält, sondern sich dem Erledigungsdruck unterwirft, dann zeigt das, zu welchen Auswirkungen der Erledigungsdruck selbst am Bundesgerichtshof führt bzw. geführt hat.
Der Antragsteller hat sich dem Erledigungsdruck am Oberlandesgericht bisher nicht gebeugt. Der Senat hat darüber zu entscheiden, ob die Präsidentin des Oberlandesgerichts Maßnahmen ergreifen durfte, um eine Anpassung an den Erledigungsdruck zu erzwingen.
V. Die Fehler des Dienstgerichtshofs
1. Der Dienstgerichtshof behauptet in den Urteilen, der Vorhalt der Präsidentin, die Beanstandung der Erledigungszahlen (angeblich 68 % eines OLG-Durchschnitts), verbunden mit der Ermahnung, in der Zukunft Durchschnittszahlen zu erzielen, beinhalte keine Einflussnahme, auch keine indirekte Einflussnahme, auf die Art und Weise der Rechtsanwendung des Antragstellers. Dies ist der Kern der schriftlichen Ausführungen in den Urteilen des Dienstgerichtshofs. Die Behauptung wird in den ca. 30 Seiten langen Urteilen nicht mit einem einzigen Satz begründet. Die Behauptung ist falsch. Die Frage, was eine bestimmte Maßnahme der Präsidentin beinhaltet, was sie für die Tätigkeit des Antragstellers bedeutet, und welche mögliche oder tatsächliche Zielrichtung die Maßnahme hat, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Wahrnehmung des Sachverhalts. Wenn es nicht um eine Frage der Arbeitszeit geht, dann bedeutet die Aufforderung zur Erzielung höherer Erledigungszahlen zwingend eine Aufforderung zur Änderung der Rechtsanwendung. Fabian Wittreck hat in dem eingangs zitierten Aufsatz eine abweichende Interpretation als „perfide und perplex“ bezeichnet. Die begründungslose Behauptung des Dienstgerichtshofs, es gehe nicht um einen Einfluss auf die Rechtsanwendung des Antragstellers, hat den Charakter einer Willensentscheidung der Richter der Vorinstanz, und nicht den Charakter eines logisch und handwerklich nachvollziehbaren rechtlichen Umgangs mit dem Sachverhalt. Der Dienstgerichtshof weist – ebenso wie der Justizverwaltung Baden-Württemberg – mit keinem Satz auf eine Möglichkeit hin, wie der Antragsteller höhere Erledigungszahlen ohne Änderung der Rechtsanwendung erzielen könnte.
2. Es gibt eine ganze Reihe weiterer Rechtsfehler in den Urteilen des Dienstgerichtshofs. Der Dienstgerichtshof führt in seinen Urteilen eine größere Zahl von angeblichen Belegstellen aus Urteilen des Dienstgerichts des Bundes an. Diese Zitate sind inhaltlich für die zu entscheidenden Fragen ohne Bedeutung. Der Dienstgerichtshof hat zudem in großem Umfang in allen drei Verfahren unstreitigen Sachverhalt, Sachvortrag des Antragstellers und vorsorgliche Beweisanträge prozessordnungswidrig übergangen. Der Antragsteller hat auf diese Fehler in den Revisionsbegründungen ausführlich hingewiesen. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit erforderlich, können dazu nähere Ausführungen in der rechtlichen Erörterung erfolgen.
VI. Die Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes
1. Wichtig und zentral ist die schon erwähnte Rechtsprechung, wonach jede auch nur psychologische Einflussnahme der Dienstaufsicht auf die Rechtsanwendung eines Richters verboten ist. Schon der Versuch, Einfluss zu nehmen, um einen Richter zu drängen, Verfahren in einer bestimmten Art und Weise zu erledigen, widerspricht der Unabhängigkeit (BGH, NJW 1988, 421). Diese Rechtsprechung ist bei einem vernünftigen Verständnis der Unabhängigkeit, nämlich der Sicherung der Gesetzesbindung, eigentlich selbstverständlich. Die Rechtsprechung wurde nie in Frage gestellt.
2. Es gibt eine gewisse Zahl von BGH-Entscheidungen, in denen das Dienstgericht des Bundes in Einzelfällen geprüft hat, ob tatsächlich nach den Umständen des Falles von einem Präsidenten Einfluss auf mögliche richterliche Entscheidungen genommen wurde, oder nicht. Diese Entscheidungen wurden vom Dienstgerichtshof in größerer Zahl zitiert. Die Zitate des Dienstgerichtshofs sind rechtlich nicht erheblich. Aus der Sachverhaltswürdigung des BGH in einem bestimmten Fall in der Vergangenheit (z. B. zum Vorhalt eines Präsidenten, ein Amtsrichter solle mehr Verhandlungstermine ansetzen, oder eine Richterin solle Bußgeldverfahren nicht verjähren lassen) ergibt sich nichts für die Sachverhaltsfrage, was die ehemalige Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe viele Jahre nach den früheren BGH-Entscheidungen bei ihrem Maßnahmen gegen den Antragsteller in den Jahren 2011 und 2012 tatsächlich getan hat.
3. Es gibt seit vielen Jahren eine kryptische Formulierung des BGH, welche die Justizverwaltung in ihren Schriftsätzen zitiert, und die wie folgt lautet: Das dienstaufsichtsliche Eingreifen eines Präsidenten wegen vorhandener Rückstände könne sich „nur für den Fall als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen, dass dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt“ (vgl. z. B. BGH, NJW 1988, 421, 422). Die unklare Formulierung lässt zwei Deutungen zu:
– Ein verfassungskonformes Verständnis dieser älteren Rechtsprechung muss an dem Begriff „sachgerecht“ ansetzen. Sachgerecht kann im Rechtsstaat nur das sein, was der zur Entscheidung berufene Richter nach seiner richterlichen Überzeugung für sachgerecht hält. Der Antragsteller hat bereits ausführlich dargestellt, dass es generell unterschiedliche Auffassungen zur „Sachgerechtigkeit“ der jeweiligen Rechtsanwendung gibt. Diese unterschiedlichen Auffassungen von der „Sachgerechtigkeit“ richterlichen Handelns können bei verschiedenen Richtern zu einem sehr unterschiedlichen Zeitbedarf pro Fall führen, und zwar nicht nur im Einzelfall, sondern auch für die Durchschnittszeit, die ein Richter zur Bearbeitung eines Falles benötigt. Also kann es, auch nach der zitierten Entscheidung des BGH, kein in Zahlen messbares „Durchschnittspensum“ geben, welches ein Richter irgendwie zu erledigen hat.
– Ob der Bundesgerichtshof bei seiner alten Entscheidung dieses Verständnis hatte, ist dem Antragsteller nicht bekannt, weil sich eine Konkretisierung der Interpretation weder aus der zitierten Entscheidung noch aus anderen Entscheidungen, welche die identische Formulierung nur wiederholen, entnehmen lässt. Wenn man „sachgerecht“ hingegen so interpretieren würde, dass damit die rechtliche Durchschnittsbearbeitung der Richterkollegen am selben Gericht gemeint sein sollte, dann wäre die zitierte Formulierung des BGH verfassungswidrig. Denn dann würde die Formulierung den Präsidenten der Gerichte erlauben, Richter, unabhängig von deren jeweiliger rechtlichen Überzeugung, zu einer rechtlichen Durchschnittsbearbeitung zu zwingen, also Durchschnitt beim Aktenlesen, Durchschnitt bei der Anzahl der zu prüfenden Fragen, Durchschnitt bei der Länge von Urteilen, Durchschnitt bei der Gewährung rechtlichen Gehörs, Durchschnitt bei der Anwendung von zeitsparenden Verspätungsvorschriften usw.. Die Einführung einer Durchschnittsrechtsprechung am Oberlandesgericht durch Vorhalte eines Präsidenten wäre eine dienstrechtliche Erlaubnis für Gerichtspräsidenten zum Verfassungsbruch.
4. Jeder im Senat weiß, dass die Revisionsentscheidungen möglicherweise nicht zur Beendigung der Verfahren führen werden. Gegen die Entscheidungen des Dienstgerichts des Bundes wird, je nach dem Ergebnis der Entscheidungen, eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen. Es erscheint daher sinnvoll, auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2016 – 2 BvR 661/16 – hinzuweisen, in welcher das Bundesverfassungsgericht in obiter dicta zu verfassungsrechtlichen Fragen des Erledigungsdrucks Stellung genommen hat, möglicherweise in Vorausschau auf die Revisionsverfahren des Antragstellers. In der Entscheidung heißt es in Rz. 20:
„ (…) Die Verwirklichung dieser Zielsetzung setzt jedoch voraus, dass dem zur Entscheidung berufenen Richter ausreichend Zeit zu einer allein an Gesetz und Recht orientierten Bearbeitung des Falles zur Verfügung steht. Nur wenn dies gewährleistet ist, kann der Richter seiner persönlichen Verantwortung gerecht werden. Dabei wird stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des Richters in den Blick zu nehmen sein. Eine Orientierung an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten genügt dem nicht.“
Und weiter:
„Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass das gegenwärtige System der Bewertung richterlicher Arbeit nicht unwesentlich nach quantitativen Gesichtspunkten erfolgt und hierdurch zusätzliche Anreize für eine möglichst rasche Verfahrenserledigung unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite schafft (vgl. BVerfGE 133, 168, 177, Rn. 3).“
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers bestätigt. Es kommt auf die konkrete, subjektive Belastungssituation des Richters an, also nicht auf Zahlen. Eine Orientierung an nur vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten genügt verfassungsrechtlich nicht, also genügt auch eine Orientierung an durchschnittlichen Erledigungszahlen nicht. Und das Bundesverfassungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass Richter bei ihrer Rechtsanwendung „nicht unwesentlich“ quantitative Gesichtspunkte in den Vordergrund stellen, und zwar mit der Folge von inhaltlichen Defiziten.
VII. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
Im letzten Teil des Plädoyers ist noch auf das verfassungsrechtliche Gebot des „effektiven Rechtsschutzes“ einzugehen, weil dieses Gebot in der Diskussion über die Verfahren des Antragstellers zu Unrecht teilweise für die Gegenseite ins Feld geführt wird. Das Gebot des effektiven Rechtschutzes wird aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet. Es besagt, dass Bürger im Rechtsstaat die Möglichkeit haben müssen, Rechtsschutz in angemessener Zeit zu erlangen. Für die Beurteilung der Maßnahmen der Präsidentin spielt das Gebot jedoch keine Rolle.
Es geht um eine verfassungsrechtliche Vorfrage: Entscheidend ist, wer der Adressat dieses verfassungsrechtlichen Gebots ist, und das ist der Staat – mit seinen verschiedenen Organen – und nicht der einzelne Richter. Der Richter kann Adressat der Rechtsschutzgarantie im Einzelfall nur dann und nur insoweit werden, als er im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Stellung die Möglichkeit hat, auf die Effektivität des Rechtsschutzes für einen Bürger Einfluss zu nehmen. Es gibt nach dem Grundgesetz weder eine Einschränkung der Gesetzesbindung durch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, noch gibt es nach dem Grundgesetz für den Richter – und schon gar nicht für die Dienstaufsicht – ein Gebot oder eine Möglichkeit, zwischen Gesetzesbindung und effektivem Rechtsschutz abzuwägen. Wenn ein Richter nach seiner Überzeugung Zeit für die Gesetzesanwendung braucht, dann ist er verpflichtet, diese Zeit aufzuwenden. Dem Richter ist es nicht gestattet, rechtliches Gehör zu verkürzen, nach seiner Überzeugung relevante Fragen nicht zu prüfen, oder eine Forderung für verjährt zu erklären, nur um ein bestimmtes Verfahren – oder alle ihm zugewiesenen Verfahren – zu beschleunigen.
Wenn Gerichtsverfahren zu lange dauern, oder bestimmte Verfahren zeitweise liegen bleiben, weil der zuständige Richter zu viel Zeit für andere, vorrangige Verfahren benötigt, die ihm zugewiesen sind, dann gibt es mögliche Ursachen bei verschiedenen Verfassungsorganen und Akteuren. Alle diese Akteure haben eine jeweils zu unterscheidende Verantwortung in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Der Bundesgesetzgeber regelt mit Verfahrensregeln und mit materiellen Regelungen die bindenden Vorgaben für die Richter bei der Rechtsanwendung. Die Legislative der Länder muss im Haushalt prüfen und entscheiden, welche Ressourcen für die Gerichte notwendig sind. Die Justizverwaltung hat die Aufgabe, notwendige organisatorische Voraussetzungen für einen effektiven Rechtsschutz zu schaffen, und muss die Ressourcen im Land verteilen. Die Gerichtspräsidien haben bei der gerichtsinternen Verteilung das Gebot des effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Wenn ein Richter auf Grund seiner Überzeugungen Zeit benötigt, dann verpflichtet ihn die Gesetzesbindung, diese Zeit aufzuwenden; die Verantwortung für eine zu lange Verfahrensdauer liegt dann bei den anderen staatlichen Akteuren, die sich – jeder in seinem eigenen Aufgabenbereich – um die Frage des effektiven Rechtsschutzes kümmern können und kümmern müssen. Und die Frage, ob und inwieweit bei der Auslegung bestimmter Gesetze, z. B. zur Einzelrichterübertragung im Zivilprozess, Effizienzgesichtspunkte berücksichtigt werden können, ist im Rechtsstaat eine Frage, die allein die zuständigen Richter zu beantworten haben, und nicht eine Gerichtspräsidentin.
All dies ist verfassungsrechtlich anerkannt; es gib keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und keine verfassungsrechtliche Abhandlung eines Staatsrechtslehrers, die etwas anderes postulieren würden. Ein Beispiel für eine Darstellung der einfach gelagerten verfassungsrechtlichen Frage: Im Zusammenhang mit der Deal-Problematik schreibt der ehemalige Verfassungsrichter Herbert Landau (NStZ 2015, 665, 670) zum Gebot der „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“: „Adressat ist der Gesetzgeber und nicht der Rechtsanwender“. Also: Wenn Strafverfahren zu lange dauern, weil bestimmte Richter, ihrer Überzeugung folgend, nicht oder weniger dealen wollen, ist das ein Problem des Bundesgesetzgebers oder des Landeshaushalts, aber nicht der Richter, die ihrer Überzeugung folgen (müssen).
Unzutreffend ist die gelegentlich anzutreffende Behauptung, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergebe sich etwas anderes. Der EGMR hat die Bindung der Richter an ihre nationalen Rechtsvorschriften nie in Frage gestellt, und nie gefordert, Richter müssten bei lange dauernden Verfahren ihre Rechtsanwendung ändern. Der EGMR hat immer deutlich gemacht, dass sich die Feststellung einer unzulässig langen Verfahrensdauer nur gegen den jeweiligen Staat richten kann, unabhängig davon, auf welche Weise die Verfahrensdauer zustande gekommen ist, und unabhängig davon, ob den zuständigen Richtern unter den in ihrem Staat herrschenden Bedingungen eine Vermeidung der Verfahrensdauer möglich gewesen wäre. Die Sichtweise des EGMR zeigt sich deutlich bei der Behandlung der eigenen Verfahren: Diese sind nach den eigenen Maßstäben des EGMR oft wegen ihrer langen Dauer menschenrechtswidrig, wie der frühere Präsident des EGMR in einem Vortrag in Karlsruhe vor einigen Jahren eingeräumt hat. An Hand der veröffentlichten Entscheidungen des EGMR lässt sich die oft sehr lange Verfahrensdauer leicht nachvollziehen. Für den EGMR steht fest, dass die eigenen Ressourcenprobleme und die eigene Verfahrensflut nichts daran ändern können, dass Menschenrechtsverstöße entsprechend der Überzeugung der Richter mit dem notwendigen Zeitaufwand zu prüfen sind.
VIII. Die Bedeutung der Revisionsverfahren
Ein Resümee zur Bedeutung der Revisionsverfahren: Die Feststellungsanträge des Antragstellers dienen dazu, gleichartige oder ähnliche Verletzungen der richterlichen Unabhängigkeit für die Zukunft zu verhindern. Feststellungsurteile des Senats sind für die Tätigkeit des Antragstellers am Oberlandesgericht Karlsruhe wichtig, weil es in den Revisionsverfahren nicht um persönliche Eigenheiten der ehemaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe geht. Der Versuch, Erledigungsdruck auf Richter zu institutionalisieren, also von Richtern eine Rechtsprechung nach Kassenlage oder eine Rechtsprechung light zu verlangen, und der Versuch, die Beeinträchtigung und Verletzung von richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung für legitim und legal zu erklären, ist ein Problem der Landesregierung in Baden-Württemberg. Die ehemalige Präsidentin des Oberlandesgerichts hat, wie dem Antragsteller zugetragen wurde, auf einer bundesweiten Präsidentenkonferenz schon vor mehreren Jahren bei Gesprächen über die anhängigen Verfahren des Antragstellers erklärt: „Die Landesregierung steht hinter mir.“ Das bedeutet, dass sowohl der damalige Justizminister Rainer Stickelberger als auch die damalige Amtschefin im Justizministerium, Bettina Limperg, die Verfolgung des Zieles „Rechtsprechung nach Kassenlage“ gebilligt und unterstützt haben. Der Nachdruck, mit dem die dienstgerichtlichen Verfahren von den Vertretern der Gegenseite seit mehr als fünf Jahren geführt werden, macht die politische Bedeutung für die Justizverwaltung in Baden-Württemberg deutlich. Die Justizverwaltung möchte auch in der Zukunft die Hände frei haben, gleichartige Verletzungen der richterlichen Unabhängigkeit gegen den Antragsteller fortzusetzen.
Der von den Justizverwaltungen betriebene Versuch einer rechtlichen Institutionalisierung des Erledigungsdrucks, der Gegenstand der Revisionsverfahren ist, hat in den letzten Jahren in Deutschland deutlich zugenommen. Es ist dadurch in jüngerer Zeit zu gerichtlichen Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte gekommen, die es in dieser Form früher nicht gegeben hat. In Brandenburg hat es bereits mehrere dienstrechtliche Verfahren gegeben, in denen es darum ging, planmäßige Richter wegen angeblich unzureichender Erledigungszahlen zwangsweise aus dem Dienst zu entfernen. Besonders erschreckend sind neuartige Verfahren gegen Staatsanwälte wegen angeblicher Rechtsbeugung, wenn Ermittlungsverfahren wegen Überlastung eine gewisse Zeit unbearbeitet geblieben sind. Solche Verfahren hat es in jüngerer Zeit in mehreren Bundesländern gegeben. Es ist allgemein bekannt, dass der Erledigungsdruck in der Justiz bei den Staatsanwaltschaften besonders groß ist. Ein Staatsanwalt, der Verfahren, aus welchen Gründen auch immer, eine Zeit lang nicht bearbeiten kann, müsste eine sogenannte Überlastungsanzeige abgeben, dann könnte ihm strafrechtlich unter keinen Umständen etwas passieren. Die Sozialstruktur der Staatsanwaltschaften und der Druck von Kollegen einerseits und der Druck von den Leitenden Oberstaatanwälten andererseits verhindern jedoch Überlastungsanzeigen. Dies erlaubt anschließend den Justizverwaltungen, die überlasteten Staatsanwälte, die keine Überlastungsanzeige abgegeben habe, mit Hilfe anderer Staatsanwälte wegen angeblicher Rechtsbeugung zu verfolgen.
Der Senat hat es in den Revisionsverfahren in der Hand, die Institutionalisierung und Legitimierung von Erledigungsdruck durch die Justizverwaltung Baden-Württemberg, die mit einem Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit und damit gleichzeitig auf die Gesetzesbindung der Richter verbunden ist, zu unterbinden.
07.09.2017
Christina Gröbmayr, Rechtsanwältin
Thomas Schulte-Kellinghaus, Richter am Oberlandesgericht