verabschiedet von der Vereinigung Magistrats Européens pour la Démocratie et les Libertés – MEDEL – (Europäische Richter für Demokratie und Freiheitsrechte) auf der Konferenz der MEDEL am 16.01 1993 in Palermo
PRÄAMBEL
A.
Eine demokratische, unabhängige und transparente Justiz ist ein wesentliches Element des demokratischen Rechtsstaats. Die der Vereinigung ìEuropäische Richter für Demokratie und Grundrechte“ angehörenden Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind überzeugt, daß ein ökonomisch vereinigtes Europa kein Selbstzweck ist, sondern den Menschen innerhalb und außerhalb seiner Grenzen ein besseres und gerechteres Leben gewährleisten soll.
Deshalb muß der ökonomischen unverzüglich die politische und soziale Integration folgen und ein zusammenhängender Rechtsraum geschaffen werden, der die Demokratie und die Menschenrechte schützt und entwickelt. In ihm müssen die Leistungsfähigkeit der integrierten Rechtssysteme und die Garantien für die Rechtsuchenden soweit wie möglich ausgebaut werden.
B.
Die obengenannten europäischen Richter und Staatsanwälte wollen die Grundprinzipien der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte praktisch umsetzen, deren Verwirklichung auch durch die internationalen Verträge über ökonomische, soziale, kulturelle, bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet wird. Hierzu gehören insbesondere die Gleichheit vor dem Gesetz; die Unschuldsvermutung; den Anspruch jeder Person darauf, daß ihre Sache in billiger Weise öffentlich und in angemessener Frist von einem auf Gesetz beruhenden unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird.
Sie meinen, daß die folgenden Minimalprinzipien, sowie die Vorschriften zu ihrer effektiven Anwendung weiterentwickelt werden müssen:
die durch die Resolutionen Nr 40/32 und 40/146 am 29.November und 1 3.Dezember 1985 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen gebilligten Grundsätze über die Unabhängigkeit der Richter;
die durch die Resolution Nr 45/166 am 18.Dezember 1990 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen gebilligten Grundsätze über die Funktion der Anwaltschaft;
die vom 8.Kongreß der Vereinten Nationen über die Verhütung von Verbrechen und über die Behandlung von Straftätern in Havanna vom 27.August bis 7.September 1990 gebilligten Leitprinzipien über die Funktion der Staatsanwaltschaft.
Um den europäischen Rechtsraum nach diesen Prinzipien und Regeln zu verwirklichen, fordern sie die Organe der Gemeinschaft, ihre Mitgliedsländer und insbesondere das Europäische Parlament auf, sich für die Verabschiedung eines Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Europarat einzusetzen, das auf den folgenden Vorschlägen beruht:
I. DIE GERICHTSBARKEIT UND DIE RICHTERSCHAFT
1.1. Für jede Streitigkeit – sei es über die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift, ein Recht oder ein rechtlich geschütztes Interesse – muß durch Verfassung oder Gesetz im Voraus eine Gerichtsbarkeit vorgesehen werden, die in der Lage ist, gemäß den Erfordernissen des fairen Verfahrens nach Recht, Menschenrechten und Grundfreiheiten zu entscheiden.
1.2. Ausnahmegerichte sind unzulässig.
1.3. In allen Gerichtsbarkeiten und Instanzen wird von den Richtern Recht gesprochen durch Anträge, Stellungnahmen, Berichterstattung und Entscheidungen.
1.4. Die allgemeinen Prinzipien der Rechtsstellung der Richter werden in der Verfassung geregelt und durch Gesetz gemäß den folgenden Regelungen konkretisiert.
II. DIE RICHTER
2.1 . Die Richter sind nur dem Recht und dem Gesetz unterworfen. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig. Sie überprüfen die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze entweder unmittelbar oder durch Anrufung eines Verfassungsgerichts.
2.2. Die Richter sind unabsetzbar. Nur unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren, die durch das Gesetz geregelt sind, ist es zulässig, sie zu versetzen, zu suspendieren, in den Ruhestand zu versetzen, zu entlassen oder in anderer Weise ihre berufliche Stellung zu verändern.
2.3. Das Gesetz regelt das Verfahren und die Kriterien für die Einstellung von Richtern nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu allen öffentlichen Ämtern ungeachtet der Rasse, des Geschlechts sowie der religiösen, philosophischen oder politischen Überzeugungen.
2.4. Der Staat ist verpflichtet, der Gerichtsbarkeit ausreichende Mittel für ihr Funktionieren zur Verfügung zu stellen, vor allem auch für die Aus- und Fortbildung der Richterinnen und Richter.
III. DER OBERSTE RAT DER GERICHTSBARKEIT
3.1. Der oberste Rat der Gerichtsbarkeit ist deren für Verwaltung und Disziplin zuständiges oberstes Organ.
Er gewährleistet die Pluralität der Richterschaft. Er garantiert die Unabhängigkeit der Richter.
Ihm obliegt die Einstellung der Richterinnen und Richter, deren Zuweisung an ein Gericht und ihre berufliche Ausbildung.
Auf eigene Initiative oder auf Anfrage kann er gegenüber der Regierung oder dem Parlament rechtspolitische Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben.
3.2. Der oberste Rat der Gerichtsbarkeit besteht wenigstens zur Hälfte aus Richtern, die nach dem Verhältniswahlsystem von der Richterschaft gewählt werden. Weiterhin besteht er aus Personen, die vom Parlament benannt werden. Seine Mitglieder werden auf Zeit ernannt.
3.3. Das Parlament beschließt über den Justizhaushalt auf Vorschlag des obersten Rats der Gerichtsbarkeit und der Regierung.
Der oberste Rat der Gerichtsbarkeit verfügt über eigene Mittel, um seine Aufgaben wahrzunehmen.
3.4. Die Plenarsitzungen des obersten Rats der Gerichtsbarkeit sind öffentlich, soweit nicht in Zif. 8.2, 2.Absatz, etwas anderes bestimmt ist.
Aus Betrifft JUSTIZ Nr. 33 – März 1993