Das Bundesverfassungsgericht allein ist – entgegen einer verbreiteten Fehlvorstellung – nicht die „Spitze“ der in den Artikeln 20 und 92 Grundgesetz genannten „rechtsprechende Gewalt“, sondern nur ein winziger Teil von ihr.
Das Bundesverfassungsgericht ist nur eines unter 1086 Gerichten in Deutschland. Am Bundesverfassungsgericht sind nur 16 von insgesamt ca. 20.000 deutschen Richtern tätig.
Das Bundesverfassungsgericht ist in Gerichtsverfahren nicht die oberste und letzte Instanz. Nur ca. 1,7 % aller Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen werden vom Bundesverfassungsgericht angenommen. In 98,3 % aller Fälle bleibt es bei den Entscheidungen der Instanzgerichte. Deren oberste Instanzen sind der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof.
In 98,3 % aller Fälle sind ausschließlich Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte die „rechtsprechende Gewalt“ des Grundgesetzes. Zu 98,3 % sind sie (in der Theorie) die eigenständige „Dritte Gewalt“ im System der Gewaltenteilung. Staatsorganisatorisch (in der Realität) sind sie jedoch nicht eigenständig, sondern der Regierung nachgeordnet.
Zur deutschen Justiz gehören auch die – in Bund und Ländern – der Regierung weisungsabhängig unterstellten Staatsanwälte bzw. Bundesanwälte. Wo die Staatsanwaltschaft (die Bundesanwaltschaft) nicht anklagt, bleiben Straftaten unbestraft. Oberste Vorgesetzte der Staatsanwälte (Bundesanwälte) sind die Justizminister (=nach innerparteilichem Ranking ausgehandelte und zu Regierungsloyalität verpflichtete Politiker).