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Aus dem Text:

"...Die Dritte Gewalt ist den Richtern "anvertraut". Wer die Richter wiederum einem Organ der Exekutive "anvertraut", macht den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung zunichte..."





Udo Hochschild


Zur Unabhängigkeit von Richtern und von Beamten
in direktem Vergleich

I.

"Eines der ältesten und zugleich aktuellsten Themen, ja vielleicht die praktisch wichtigste Frage der Staatstheorie überhaupt lautet, wie in einer organisierten, mit hinreichender Integrationskraft ausgestatteten Gemeinschaft gleichwohl eine gefährliche Konzentration von Macht und ein Übermaß an zentralisiertem Dirigismus verhindert werden können" (Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 9. Auflage, Seite 293).

In der Tat ist der deutsche Rechtsstaat durchzogen von Strukturelementen, die eine gefährliche Konzentration vom Macht und ein Übermaß an zentralisiertem Dirigismus verhindern sollen. Den Bereich der Rechtsprechung erreicht dieser Gedanke aber nur unzureichend.

Hierzu zwei Beispiele:

1. Beispiel

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 114 Abs. 2 Satz 1: Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 92: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut

Art. 20: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art. 97: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.


a. Die Rechnungshöfe sind keine Organe der rechtsprechenden Gewalt sondern Teile der Exekutive. Ihre Präsidenten und leitenden Rechnungsprüfer unterstehen dennoch nicht der Dienstaufsicht und den Weisungen der Regierungen; an dem Präsidenten des Rechnungshofes vorbei gibt es keine ministerielle Dienstaufsicht eines Regierungsorgans über die Rechnungsprüfer. Diese sollen ihre Kontrollaufgaben in aller Unabhängigkeit von den Behörden erfüllen können, die sie zu kontrollieren haben. Und das ist gut so.

So sind die Rechnungsprüfer von der Regierung unabhängiger als die Richter. Denn die Richter unterstehen einer Dienstaufsicht der Regierung. Gerichtspräsidenten sind an die Weisungen der Regierung gebunden.

Das ist paradox, sind nach dem Wortlaut des Grundgesetzes doch die Richter die Originale und die Rechnungsprüfer die Kopien. Das Grundgesetz fordert für die Rechnungsprüfer lediglich die Rechtsstellung, die Richter haben. Müssten folglich nicht auch die Rechnungshöfe der Dienstaufsicht eines Ministers unterstehen und an dessen Weisungen gebunden sein?

Scheinbar kann man mit Paradoxien leben: Seit einem halben Jahrhundert wird eine Mehrheit deutscher Rechtsprofessoren nicht müde, sich durch ebenso tiefgründige wie anfechtbare Ausführungen zum Wesen der Demokratie, vor allem aber durch wechselseitiges Zitieren jeweils älterer Abhandlungen zu bestätigen, dass den Originalen nicht die gleiche Unabhängigkeit von der Regierung zukommt wie den Kopien, dass das Grundgesetz zwar eine ministerielle Dienstaufsicht über die Richter fordere, nicht aber über die Rechnungsprüfer.

b. Auch aus der "Natur der Sache" heraus lässt sich diese bedenkenswerte Sichtweise nicht erklären: Die Rechnungshöfe üben wie die Verwaltungsgerichte eine Kontrolle der Exekutive aus. Die Rechtskontrolle der Verwaltungsrichter ist der Rechnungskontrolle der Rechnungsprüfer zumindest gleichgewichtig und gleichwertig. Es ist im Falle der Verwaltungsrichter deshalb ebenso absurd, "dass der Kontrollierte den Kontrolleur kontrollieren soll" (van Husen), wie im Falle der Rechnungsprüfer.

c. Schließlich findet sich auch historisch keine Rechtfertigung dafür, dass den Verwaltungsgerichten eine geringere Unabhängigkeit von der Exekutive zugebilligt wird als den Rechnungshöfen. Man sollte nicht vergessen, dass die Verwaltungsgerichte bis 1941 im weitaus größten Teil des Reichsgebietes von einer Dienstaufsicht durch die Exekutive frei waren. Dies galt beispielsweise für Preußen (seit 1875) und für Sachsen (seit 1901) - vgl. Weist. Es gab also sehr respektable deutsche Rechtstraditionen, die den Verwaltungsgerichten aus Sachgründen eine gleiche Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive zubilligten wie den Rechnungshöfen. Erst der Umbau Deutschlands zum diktatorischen Führerstaat zerbrach diese Tradition (§ 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 29. 4. 1941 zum Führer-Erlaß über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts - RGBI I S. 201: Erste DV = RGBl I S. 224). Die meinungsführenden deutschen Juristen der unmittelbaren Nachkriegszeit sahen keine Veranlassung, das schlecht zu heißen, was wenige Jahre zuvor für gut befunden worden war. So blieb es bei der für den Führerstaat geschaffenen Rechtslage.

2.Beispiel

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 28 Abs. 2 GG: Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
 
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 92: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut

Art. 20: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art. 97: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.


Art. 28 Abs. 2 GG gibt den Gemeinden das Recht, die in ihre Kompetenz fallenden Aufgaben "ohne Weisung und Vormundschaft des Staates" so zu erfüllen, wie dies nach Maßgabe der Rechtsordnung zweckmäßig erscheint (von Münch, Kommentar zum GG, 2. Auflage Anm. 47 zu Art. 28).

Alle selbstverwalteten Körperschaften (z.B. Gebietskörperschaften, aber auch z.B. Sozialversicherungsträger) unterliegen einer Rechtsaufsicht der Regierung, teilweise auch einer Fachaufsicht. Nirgendwo gibt es aber ein direktes Durchgriffsrecht der Regierung auf den einzelnen Mitarbeiter der Selbstverwaltungskörperschaft. Adressat der Aufsicht ist immer die nächste untere Hierarchieebene.

Der Schutz der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden gegenüber der staatlichen Aufsicht wird so ernst genommen, dass dort selbst die obere und die oberste Aufsichtsbehörde die Mittel der Aufsicht nicht unmittelbar anwenden können. Zwischen ihnen und den übrigen Aufsichtsbehörden besteht ein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Die höheren Aufsichtsbehörden sind nur berechtigt, Verwaltungsvorschriften und Rechtsweisungen an die nachgeordneten Aufsichtsbehörden zu erteilen. Ein Selbsteintrittsrecht der vorgesetzten Rechtsaufsichtsbehörde besteht nur in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung (Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage Rdn. 809). Soweit die Rechtsaufsicht von einem Anordnungsrecht Gebrauch macht, richtet sich die Anordnung nur an die Gemeinde als solche. In keinem Falle ist es der Rechts- oder der Fachaufsichtsbehörde gestattet, in irgend einer Weise auf einen Gemeindebeamten selbst durchzugreifen.

In der Verwaltungsvorschrift zu § 118 der Gemeindeordnung Baden-Württembergs heißt es bezeichnenderweise:
    "Die.....Aufsichtsbehörden haben darauf zu achten, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden...."
Deshalb ist es sinnvoll (und unbestritten), dass staatliche Aufsichtsbehörden nicht in den inneren Bereich der kommunalen Verwaltung durchgreifen dürfen, auch nicht "ausnahmsweise" oder "im Einzelfall" oder "bei konkreter Weisung"; bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben unterliegen die Gemeindebediensteten ausschließlich der Dienstaufsicht der Bürgermeister.

Es wäre ein verfassungsrechtlich bedenklicher Strukturmangel, würde die verfassungsrechtlich ungleich höher angesiedelte Dritte Gewalt keinen vergleichbaren rechtlichen Schutz genießen.

Die Rechtswirklichkeit der Verwaltungsrichter sieht freilich anders aus. So unterwirft z.B. der Freistaat Sachsen die Richter an den Verwaltungsgerichten einer Art von Dienstaufsicht, die er in solchem Dirigismus nicht einmal für seine Verwaltungsbehörden vorsieht. Ist die übergeordnete Behörde der sächsischen Landesverwaltung ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nur ausnahmsweise befugt, eine in die Zuständigkeit der nachgeordneten Behörde fallende Angelegenheit in Wege des Selbsteintritts zur Entscheidung an sich zu ziehen, nämlich wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn die nachgeordnete Behörde eine ihr erteilte Weisung nicht befolgt, so sieht das sächsische Landesrecht für den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts (an den Präsidenten der Verwaltungsgerichte vorbei) eine unmittelbare Dienstaufsicht über die Richter an den Verwaltungsgerichten vor, die damit einer zweifachen unmittelbaren Dienstaufsicht unterstehen (§ 23 SächsJG). Sachsen-Anhalt geht auch darüber hinaus und unterwirft in § 5 AGVwGO die Richter an den Verwaltungsgerichten zusätzlich auch noch der unmittelbaren Dienstaufsicht des Justizministers (dreifache unmittelbare Dienstaufsicht). Beide Länder setzen sich dem Vorwurf aus, unter Missachtung höherrangigen Bundesrechts und in Überschreitung ihrer Gesetzgebungskompetenzen verfassungswidriges und nichtiges Landesrecht geschaffen zu haben und anzuwenden.

Warum?
II.

Georg August Zinn leitete den Bericht des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates an das Plenum des Parlamentarischen Rates zu dem Abschnitt "Die Rechtsprechung" des Grundgesetzes mit den folgenden Worten ein:

    "Durch die in dem Abschnitt »Die Rechtsprechung« getroffene Regelung wird der Gedanke herausgestellt, daß die rechtsprechende Gewalt neben Legislative und Exekutive die dritte staatliche Funktion ausübt und im System der Gewaltenteilung den dritten Machtträger darstellt.....Das vorerwähnte Grundprinzip bedeutet insbesondere
      1. die Notwendigkeit des Vorhandenseins oder der Schaffung besonderer Organe für die vorgenannte Seite der Staatstätigkeit;
      2. die Verankerung des Gedankens der Einheit und Einheitlichkeit aller Rechtspflege;
      3. zugleich aber Berücksichtigung der Tatsache, daß bestimmte Sparten der Rechtspflege so sehr eine durch die Sache bedingte Eigenart und einen so ausgesprochenen eigenen Akzent auf weisen, daß dem auch institutionell Rechnung zu tragen ist;
      4. in formell-organisatorischer Beziehung in einem über die Weimarer Regelung hinausgehenden Umfang Erhebung der Gerichtsverfassung in die eigentliche Verfassungsrechtssphäre, wobei auch die sich aus der Notwendigkeit eines durchgängig demokratischen Staatsaufbaus ergebenden Erfordernisse entsprechend zu berücksichtigen sind.
    Der zu 1. genannte Gesichtspunkt hat seinen Ausdruck gefunden in der Bestimmung des Artikels 92, der seine jetzige Fassung in der dritten Lesung des Hauptausschusses erhalten hat. Bemerkenswert erscheint die auf Vorschlag des Redaktionsausschusses erfolgte Vorschaltung eines besonderen Satzes, der besagt, daß die rechtsprechende Gewalt den Richtern "anvertraut" ist....."

Art. 92 erster Halbsatz GG wurde im Plenum des Parlamentarischen Rates nicht mehr diskutiert, sondern in der 9. Sitzung am 6. Mai 1949 verabschiedet. Der Bericht Zinns wurde dem stenographischen Protokoll über die 9. Sitzung als Anlage beigefügt. Er ist die amtliche Begründung des Verfassungsgebers zu dem Abschnitt "Die Rechtsprechung" des Grundgesetzes.

Die Dritte Gewalt ist den Richtern "anvertraut". Wer die Richter wiederum einem Organ der Exekutive "anvertraut", macht den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung zunichte.

Die Realität einer Dritten, Recht-sprechenden Staatsgewalt wird durch die heute überwiegend verbreitete Meinung merkwürdig verschleiert. Gewohnheitsmäßig meint man, der Gewaltenteilung wäre mit einer - begrifflich reduzierten - "richterlichen Unabhängigkeit" Genüge getan. Wissenschaftlich wird diese Vernebelung gesteigert, indem man die "Unabhängigkeit" zergliedert in verschiedene Einzel-Unabhängigkeiten (sachliche, persönliche, innere), die jede für sich in der Literatur im Detail bis zur Unkenntlichkeit des Ganzen erörtert werden. Man meint auch, es sei unverzichtbar, dass jemand von außen Richterinnen und Richter kontrolliert.

Ist das vom Verfassungsgeber gewollt? Und warum muss das ausgerechnet die Exekutive sein, die Staatsgewalt, die ohnehin schon die meiste "Konzentration von Macht" (Zippelius a.a.O.) in sich vereinigt und die gerade durch die Verwaltungsgerichte unabhängig kontrolliert werden soll?

Warum eigentlich steht nicht der Wortlaut des Art. 92 GG im Mittelpunkt der rechtswissenschaftlichen Argumentation, wenn von richterlicher Unabhängigkeit die Rede ist?

Ist die rechtsprechende Gewalt eine Beute der Exekutive?


Udo Hochschild
Juli 2000

(Die Hervorhebungen in den zitierten Texten durch Fettdruck und kursive Schreibweise sind stilistische Veränderungen durch den Autor dieses Beitrages)




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