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"Solange der Richterstand - ebenso wie die Beamtenschaft - in der heutigen Form gegliedert ist, kann freilich nicht ausgeschlossen werden, daß die Justizverwaltung in den Fällen der Besetzung einer höheren Richterstelle, also bei Beförderungen Einflüssen Raum gibt, die eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit bedeuten können.......":

Richterliche Unabhängigkeit und Karriere: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.1961



Die nachfolgenden Entscheidungen geben das Bemühen wieder, die Quadratur des Kreises zu finden: Welchen Ermessensbeschränkungen
muss die Personalpolitik der Justizverwaltung unterliegen, um dem Anspruch der Bürger
auf Entscheidungen unabhängiger Gerichte gerecht zu werden, wenn an diesen Gerichten nicht unabhängige Richter Recht sprechen?

Beschluß des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25.08.1999

Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.10.1999

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 4, Seiten 331 ff

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 14, Seiten 156 ff

Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1982



Können von Verfassungs wegen unabhängige Parlamentsabgeordnete abhängig gemacht werden?

Hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2. Senat vom 21. Juli 2000 Az: 2 BvH 3/91



Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. So der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (das Sollen). In die Wirklichkeit (das Sein) führt die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.04.2001 (Az.: 3 BS 83/01).



"......Unser demokratischer Rechtsstaat lebt wesentlich von der Gewaltenteilung. Demokratie herrscht und ein demokratisches Staatswesen funktioniert, wenn die drei Staatsgewalten gleichberechtigt nebeneinander stehen..... Diese Interdependenz macht einen demokratischen Staat zugunsten seiner Bürger rechtlich stabil und lebendig, wenn sie ausgeglichen, offen und einsehbar ist. Gegen dieses Erfordernis hat Staatsminister Heitmann im Jahre 1997 in erheblichem Maße verstoßen. Er hat als Mitglied der Sächsischen Staatsregierung und/oder als Abgeordneter des Sächsischen Landtags - somit als Teil der ausführenden und/oder gesetzgebenden Gewalt - gegen das Sächsische Datenschutzgesetz verstoßen und dabei in unzulässiger Weise, nach außen nicht erkennbar, angreifbar oder behebbar Einfluss auf die rechtsprechende Gewalt zu nehmen versucht..... " :
- Freispruch für den Sächsischen Datenschutzbeauftragten im
Urteil des Landgerichts Dresden vom 07.11.2001



Freispruch für Sächsischen Datenschutzbeauftragten
2. Instanz (BGH)

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